Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma „Parkett-Freestyle“, Inhaber Alexej Grigoriev, nachfolgend „Unternehmer“ genannt,
für Leistungen an einen Verbraucher oder einen anderen Unternehmer, nachfolgend „Kunde“ genannt.
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Unternehmer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Kauf, Verkauf, Fertigung, Änderung, Reparatur und Montage von Parkett und sonstige Leistungen.
Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sonstige Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Mitarbeiter/Angestellte des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§4 Preise, Zahlungsbedingungen und Fristen
1. Soweit nicht anders angegeben hält sich der Unternehmer an den vereinbarten Preis 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich, falls nichts anderes angegeben, der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll- und Versicherungskosten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sollte die Lieferung eines Parketts aus einer bestimmten Holzart aus Gründen, welche der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, so behält sich der Unternehmer vor, Parkett aus einer anderen vergleichbaren Holzart zu liefern bzw. durch vergleichbare Holzart zu ersetzen. Eine Preisminderung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Neukunden Vorauszahlungen bis zu 100% des vollständigen Preises zu verlangen.
4. Es ist eine Vorauszahlung von 50% innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung fällig. Bis zum Eingang dieser Vorauszahlung beim Unternehmer ist dieser nicht verpflichtet, mit der Ausführung dieses Auftrages zu beginnen.
5. Bei Sonderanfertigungen ab Auftragssumme von 10.000,00 € ist der Kunde auf eigene, vor Auslieferung der Sonderanfertigungen diese in der Betriebsstätte das Unternehmers auf eigene Kosten zu besichtigen und abzunehmen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Auslieferung/Versand ohne eine solche vorherige Besichtigung und Abnahme vorzunehmen.
6. Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes angegeben, ab Lager in Europa-Allee 10, 54343 Föhren oder bei Direktversand ab Lieferantenlager.
7. Bei Rückgabe von Lagerartikeln (Standardprodukte) behalten wir uns die Berechnung von 25 % Stornierungskosten vom Gesamtpreis vor. Eine Rückname von Lagerartikeln erfolgt nur frei Haus, bei Versand ausschließlich in Originalverpackung einschließlich Wasser-, Stoß-, Schlag- und Feuchtigkeitsschutz und wird durch eine Gutschrift beglichen. Rücknahmen von nicht Lagerartikeln, Sondern- und Einzelanfertigungen sowie Verschleißmaterialien aller Art erfolgt grundsätzlich nicht. Eine Rückgabe setzt das schriftliche Einverständnis des Unternehmers voraus.
§5 Liefer- und Leistungsbedingungen
Wird wirksam ein Liefer-/Leistungstermin vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer Zugang zu dem Raum zu gewähren, in welchem der Unternehmer die vertragsgemäße Leistung zu erbringen hat.
Für den Fall, dass der Unternehmer keine Zugangsmöglichkeit erhält, ist der Kunde verpflichtet ihm alle durch Zeitverlust und nutzlose Aufwendungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Für die Zeitverlust ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer 20,00 € pro Stunde für jeden vom Unternehmer eingesetzten Arbeiter zu ersetzen.
Der Raum, in welchem der Unternehmer die vertragsgemäße Leistung zu erbringen hat, muss wie folgt beschaffen sein:
1. Luftfeuchtigkeit von 45% bis 55% bei einer Raumtemperatur von 20°C.
2. Der Raum muss frei von Einrichtungsgegenständen und gut zugänglich sein. Der Untergrund muss zu einer sofortigen Verlegung ohne Vorbehandlung (Einebnung, Säuberung von Kleberresten und ähnlichem) geeignet sein. Lediglich Grundierung erfolgt vom Unternehmer. Insbesondere darf die Ebenheit-Differenz auf einer Fläche 2 m x 2 m nicht mehr als 2 mm betragen.
3. Sämtliche Putz-, und Maurerarbeiten müssen bereits abgeschlossen sein. Nach Maler-und Tapezierarbeiten muss wegen der erhöhten Luftfeuchtigkeit mindestens eine Woche verstreichen.
4. Es muss ein Stromanschluss (220 V), mindestens ein Anschluss auf einer Etage, vorhanden sein.
Sollten die vorgenannten Bedingungen nicht vorhanden sein, so muss der Kunde dies dem Unternehmer bei Auftragserteilung mitteilen. Anderenfalls ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der vertragsgemäßen Leistung zu bedienen, solange diese Bedingungen vom Kunden nicht geschaffen werden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer alle durch Zeitverlust und nutzlose Aufwendungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Für die Zeitverlust ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer 20,00 € pro Stunde für jeden vom Unternehmer eingesetzten Arbeiter zu ersetzen.
§6 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vor einer wirksamen Vereinbarung des Liefer-/Leistungstermin ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung zu beginnen.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Unternehmer, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Unternehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Vertrag betroffenen Lieferung oder Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers.
§7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über.
§8 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikationsmängel- und Materialmängel sind: die Gewährleistungen beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefer-, Übergabe- bzw. Abnahmedatum.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanleitungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Insbesondere weisen wir daraufhin, dass Parkett ein Naturprodukt ist, welches besondere Bedingungen und besondere Pflege erfordert.
Für die Verlegung dürfen ausschließlich die von uns freigegebenen Klebersorten und Lacke verwendet werden. Anderenfalls ist die Gewährleistung wegen Schäden aufgrund der Verwendung nicht freigegebenen Klebersorten und Lacken ausgeschlossen.
Die Verlegung des Parketts darf nur bei einer Holzfeuchte zwischen 7% bis 9% erfolgen. Wird das Paket nicht von uns verlegt, so unterliegt es dem Kunden diese Holzfeuchte zu gewährleisten.
Der Raum, in welchem Parkett verlegt werden soll, muss die Luftfeuchtigkeit von 45% bis 55% bei einer Raumtemperatur von 20°C betragen.
Bei Verlegung des Parketts durch uns wird das Vorhandensein dieser notwendigen Bedingungen schriftlich bei Auftragserteilung und bei Abnahme festgehalten. Sollten sich diese Bedingungen nachträglich zu Ungunsten dieser notwendigen Bedingungen ändern, so wird in diesem Falle die Gewährleistung für Schäden wegen zu niedriger oder überhöhter Feuchtigkeit ausgeschlossen.
3. Der Kunde muss dem Unternehmer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bzw. Auftreten des Mangels, schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist der Unternehmer berechtigt nach seiner Wahl zu verlangen, ihm entweder ein aussagekräftiges Foto mit deutlich erkennbaren Details der Schäden vom bereits verlegten Parkett zuzuschicken oder dem Unternehmer Zutritt zu dem Raum zu gewähren, in welchem das Parkett verlegt ist.
In übrigen Fällen ist der Unternehmer berechtigt zu verlangen, dass das defekte Teil bzw. Artikel mit einer genauen Mangelbeschreibung, einer Kopie des Lieferscheins und der Rechnung mit denen der Artikel geliefert wurde, an uns zur Mangelbehebung eingeschickt bzw. bei uns angeliefert wird. Die Artikel müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißmaterialien sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Artikel, sowie Fremdeingriff haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen. Auf die Rückgängigmachung des Vertrages wird im beidseitigen Einvernehmen aufgrund der Besonderheiten des Vertragsverhältnisses bei Parkettverlegung verzichtet.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
9. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die Lagerung von Parkettelementen/Modulen ausschließlich liegend (horizontal) zu erfolgen ist. Bei falscher Lagerung, insbesondere stehend (vertikal), ist mit Verbiegung/Verschiebung der Elemente/Module zu rechnen. Alle infolge falscher Lagerung entstehenden Schäden gehen zulasten des Kunden. Reklamation oder Rückgabe sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nicht mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Unternehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers unentgeltlich. Ware an dem der Unternehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerruflich werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Unternehmers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Unternehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer berechtigt, Mahngebühren in Höhe von
5,00 Euro/Mahnung zuzüglich 15,00 % Zinsen pro Jahr und etwaige entstandene Schäden dem Kunden nach zu berechnen. Ausgewiesene Rabatte und andere Preisminderungen werden nachberechnet sofern der Kunde vertragswidrig handelt - insbesondere durch Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen nach der Fälligkeit und nicht vereinbarter Kürzung der Rechnung.
§10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubten Handlungen sind sowohl gegen den Unternehmer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§11 Anwendbares Recht
1. Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Als Gerichtsstand wir Bezirk des Landgerichtes Trier vereinbart.
Download
AGB-Parkett-Freestyle (PDF 30Kb)
|
|
|